Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BSG, 20.12.2001 – B 4 RA 126/00 RZitiert von 20
- SG Marburg, 03.06.2015 – S 12 KA 215/14
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 337/12 KL
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.09.2012 – 12 A 1514/10Zitiert von 4
- OLG Celle, 12.12.2008 – 11 W 43/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 20.10.2000 – 20 K 6314/97
9 Entscheidungen zu § 97 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/97#abs-1 (1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/97#abs-2 (2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend.